Tiefkühllexikon
Wiedereinfrieren
Beschreibung:
Allgemein gilt: Aufgetaute Lebensmittel sollen nicht wieder eingefroren werden. Gemäß der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) muss auf der Verpackung von Tiefkühllprodukten der Hinweis „nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" aufgedruckt sein.
Sollte es beispielsweise durch einen Stromausfall zu einem Antauen des Gefriergutes kommen, d.h. dass die Lebensmittel so weit auftauen, dass die äußere Schicht des Gefrierguts weich, der innere Kern aber noch gefroren ist, kann es zu Qualitätseinbußen und zur Verkürzung der Mindesthaltbarkeit kommen.
Gegarte Speisen und rohe pflanzliche Lebensmittel können nach dem Auftauen wieder eingefroren oder nach der Kühllagerung (max. + 7 °C) möglichst schnell zubereitet oder verbraucht werden.
Rohe tierische Lebensmittel wie Fleisch, Fisch oder Meeresfrüchte sollten nach dem Auftauen in jedem Fall zunächst vollständig erhitzt werden. Danach ist eine übliche Kühllagerung oder ein erneutes Einfrieren nach vollständiger Abkühlung der zubereiteten Speise möglich.
Aufgetautes Speiseeis sollte vernichtet werden.
Praktischer Tipp: Selbst eingefrorene Lebensmittel und industriell herstellte Tiefkühlprodukte (siehe Herstellerangaben) sollten vor der Zubereitung und dem Verzehr langsam im Kühlschank und nicht bei Zimmertemperatur aufgetaut werden. Das schont die Qualität und ist hygienischer.
Weiterführende Links:
BfR: https://www.bfr.bund.de/de/korrektes_kuehlen_von_lebensmitteln_im_privathaushalt-309974.html
BZfE: https://www.bzfe.de/nachhaltiger-konsum/lagern-kochen-essen-teilen/lebensmittel-richtig-lagern/, https://www.bzfe.de/fileadmin/resources/import/pdf/0133_2142_web.pdf, https://www.bzfe.de/fileadmin/resources/import/pdf/0126_2098_web.pdf